Balamarische Gesetze

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Adelsgesetzbuch

Fehderecht

Balamaren, Familien, Dörfer, Städte und Lehen bis zum Fürstentum, haben das Recht miteinander eine Fehde auszufechten (mit dem Reich oder einer Markgrafschaft, autonomen Gebieten, der Klinge, der Magierakademie und der Kirche sind keine Fehden möglich).

Eine Fehde kann grundsätzlich kriegerisch, wirtschaftlich und/oder diplomatisch ausgefochten werden. Während eine diplomatische Fehde bedeutet, z.B. nicht mehr, oder nur durch Boten miteinander zu kommunizieren, oder Diplomaten den Streitpunkt verhandeln zu lassen, gegenseitig keinen Nachwuchs mehr zu verheiraten oder einander zu enterben, bedeutet eine wirtschaftliche Fehde, Grenzübergänge in das verfeindete Lehen zu blockieren, Strafzölle und Embargos zu erheben oder einander durch unlauteren Wettbewerb oder Sabotage zu schaden.

Eine Fehde kriegerisch auszutragen, bedeutet in der Regel, das die Fehde durch Gardeeinheiten, und womöglich angeworbene Söldner ausgefochten wird, meist in der Form eines Feldzugs. Wobei auch Entscheidungsschlachten möglich sind. Bevor der Krieg erklärt wird, muss die erklärende Seite dies beim Markgrafen ankündigen, der das zur Kenntnis nehmen, oder ablehnen muss. Wenn eine zur Kenntnis genommene Kriegserklärung ausgesprochen wird, ziehen sich etwaig stationierte Wachtruppen in ihre Kasernen zurück und legen, als Zeichen ihrer Neutralität, den Wappenrock der balamarischen Armee an.
Soldaten in den Farben von nicht an der Fehde beteiligten, und nicht-fehdefähigen Gebieten und Institutionen, sowie die Zivilbevölkerung, sind als neutral zu betrachten, und haben sich so zu verhalten. Sie anzugreifen gilt als Verbrechen. Sie haben sich allerdings von Schlachtfeldern fern zu halten, außer wenn sie beabsichtigen, nach der Schlacht Verwundete zu versorgen, und dann haben sie Distanz zu wahren. Deserteure, die es in den Kreis neutraler Kräfte schaffen, sind ebenfalls als neutral zu betrachten, wenngleich sie durch die neutrale Kraft festzuhalten, und nach der Schlacht ihrem Herrn zu übergeben sind.
Neutrale Kräfte haben das Recht, bzw. als Soldaten der Armee die Pflicht, die Bevölkerung vor Übergriffen zu schützen.
Ebenso, wie dem Krieg ein Ultimatum vorausgehen kann, nach dem die Bevölkerung in die Städte zu fliehen hat, und Höfe und Dörfer zerstört werden. Dem Inhalt der Kriegsankündigungen sind kaum Grenzen gesetzt, und was der Markgraf zur Kenntnis nimmt, gilt als erlaubt, sofern das Reichsgesetz es zulässt. Mit der Ausnahme, das auch ein Markgraf keinen Freibrief zum morden und schänden unter der Bevölkerung ausstellen kann.

Es kommt immer wieder zum nicht genehmigten Ausbruch kriegerischer Fehden, insbesondere wenn beide Armeen bereits Aufstellung an der Grenze bezogen haben. In dem Fall wird ein Reichsritter oder ein Ritter der Mark mit einem, oder mehreren Regimentern der balamarischen Armee ausgeschickt, um die bewaffneten Auseinandersetzungen niederzuschlagen, die Verantwortlichen festzunehmen und der Gerichtsbarkeit des Reiches oder der Markgrafschaft zu überstellen.

Ein Fehde endet mit der Eroberung eines der verfeindeten Lehen. Oder mit einer Einigung, sei es durch Diplomatie, wirtschaftlichen Zusammenbruch, oder durch eine zufällige Entscheidung, wobei vom Werfen einer Münze oder Würfeln abgeraten wird, da das oftmals neue Fehden hervorruft. Eine weitere Möglichkeit ist ein Duell, sei es eines zwischen den Kontrahenten, zwischen Statthaltern, oder eine Entscheidungsschlacht, zwischen zwei Einheiten der Kontrahenten, in denen oftmals Rüstung und Bewaffnung der Austragenden vorgegeben werden.

Wappenrecht

Ein jede Familie des Adels, die heilige Mutter Kirche, die Gläserne Klinge und die Magierakademie zu Elros sind berechtigt, ein Wappen zu führen. Ebenso jede Stadt, sei sie auch frei oder unfrei. Das führen eines alleinigen Wappens sei dem Einzelnen jedoch untersagt, so er kein Herrscher des einigen Balamars ist.

Das da seien seine Majestät der König, Markgrafen, Lehnsherrn und Ritter, Reichsstädte und Freistädte. Deren Wappen seien als Herrscherwappen bezeichnet und mit besonderen Regeln belegt.

In der Gestaltung sei ein jeder Wappenträger frei, jedoch ist es bei Strafe untersagt die Wappen des Reiches, des Königs und der Markgrafschaften, der Reichsstädte, sowie der heiligen Mutter Kirche, der Gläsernen Klinge, und der Magierakademie zu Elros, nachzuahmen und ein Wappen zu machen, das jenen zum verwechseln ähnlich ist.

Herrscherwappen sind das Siegel der Regentschaft eines Herrschers des Reiches und Zeichen ihres Anspruchs. Sie sind stets mit einer Rangkrone kenntlich zu machen. Reichs- und Freistädte haben stets eine Mauerkrone zu verwenden. Das Wappen des Königs ist immer das Wappen Balamars, mit dem Familienwappen im Mittelschild und der Nummer der Indiktion Fuß des hinteren Schildes, darüber schwebend stets die Königskrone. Markgrafen wird das selbe unter Verwendung der Insignien der Mark empfohlen. Markgrafen dürfen als Einzige das Wappen einer Markgrafschaft, führen, mit ihrer Rangkrone.